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					Gemeindeeigentum 
						Alle der Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie die ihr zustehenden Rechte bilden das Gemeindeeigentum. 
						Es besteht aus dem Gemeindevermögen, dem öffentlichen Gut und dem Gemeindegut. 
					
					 
					Gemeindevermögen 
						Alles Gemeindeeigentum, das weder durch den Gemeingebrauch (öffentliches Gut) noch durch gemeinschaftliche Nutzungsrechte (Gemeindegut) belastet ist, bildet das Gemeindevermögen. 
					 
					Allgemeine Bemerkungen 
						Die Gemeinde hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, sowie wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben. 
					 
					Öffentliches Gut 
						Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindeeigentums bilden das öffentliche Gut der Gemeinde. Die Benützung steht allen in gleicher Weise zu. 
					
					 
					Gemeindegut 
						Gemeindegut ist jedes Gemeindeeigentum, das der gemeinschaftlichen Nutzung durch einen bestimmten Kreis von Berechtigten gewidmet ist. 
					
					 
					Vermögensverzeichnis 
						Das gesamte Vermögen der Gemeinde, ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind laufend zu erfassen. Der Stand des Vermögens zu Beginn des Haushaltsjahres, die Verändeurngen während des Haushaltsjahres und der Stand des Vermögens am Ende des Haushaltsjahres sind auszuweisen. 
					
					 
					Wirtschaftliche Unternehmungen 
						Die wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde gehören zum Gemeindevermögen. Sie umfassen Eigenunternehmen, die ausgegliederten Unternehmungen, Regiebetriebe und Unternehmungen mit marktbestimmter Tätigkeit.
					 
					
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